Steuern beim Firmenverkauf – Was Sie beachten müssen
Der Verkauf einer Firma ist nicht nur eine strategische und emotionale Entscheidung – er hat auch erhebliche steuerliche Konsequenzen. Wer hier unvorbereitet ist, riskiert hohe Abgaben und vermeidbare Verluste. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuern beim Firmenverkauf anfallen, wie sich die Rechtsform auswirkt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.
1. Welche Steuern fallen beim Firmenverkauf an?
Je nach Struktur des Verkaufs und der Rechtsform des Unternehmens können verschiedene Steuerarten relevant werden:
- Einkommensteuer / Kapitalertragsteuer: auf den Veräußerungsgewinn bei natürlichen Personen
- Gewerbesteuer: bei Asset Deals oder bei Kapitalgesellschaften
- Umsatzsteuer: in bestimmten Konstellationen, z. B. bei Teilverkäufen
- Körperschaftsteuer: bei Verkäufen durch Kapitalgesellschaften
2. Share Deal vs. Asset Deal – steuerliche Unterschiede
Share Deal: Verkauf von Unternehmensanteilen (z. B. GmbH-Anteile)
- Vorteil: häufig steuerlich begünstigt (Teileinkünfteverfahren, §17 EStG)
- Keine Umsatzsteuer
- Käufer übernimmt auch Verbindlichkeiten
Asset Deal: Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Kundenstamm)
- Gewerbesteuerpflichtig
- Umsatzsteuer kann anfallen (außer bei Betriebsveräußerung im Ganzen)
- Käufer kann gezielt Vermögenswerte übernehmen
Die Wahl der Struktur hat direkte Auswirkungen auf die Steuerlast – und sollte frühzeitig geplant werden.
3. Steuerliche Freibeträge und Gestaltungsspielräume
- Freibetrag nach §16 EStG: bis zu 45.000 € bei Aufgabe oder Verkauf eines Einzelunternehmens (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Stundung oder Ratenzahlung: möglich bei Belastung durch hohe Steuerzahlungen
- Holding-Strukturen: können bei Kapitalgesellschaften zu Steuerstundung oder -optimierung führen
- Zeitpunkt des Verkaufs: z. B. nach Ablauf der Spekulationsfrist oder unter Ausnutzung von Verlustvorträgen
4. Rechtsform und steuerliche Folgen
| Rechtsform | Steuerliche Behandlung beim Verkauf |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn, ggf. Freibetrag |
| GmbH (Share Deal) | Teileinkünfteverfahren oder 95 % steuerfrei bei Beteiligung >1 Jahr |
| GmbH (Asset Deal) | Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer auf Gewinn |
| Personengesellschaft | Komplexe Gewinnverteilung, ggf. Gewerbesteuerpflicht |
5. Wann sollte ein Steuerberater eingebunden werden?
Spätestens bei konkreten Verkaufsabsichten sollte ein erfahrener Steuerberater oder M&A-Steuerexperte eingebunden werden. Er hilft bei:
- Wahl der optimalen Deal-Struktur
- Nutzung von Freibeträgen und Verlustvorträgen
- Vermeidung von Steuerfallen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung)
- Gestaltung von Kaufpreiszahlungen (z. B. Raten, Earn-Outs)
Fazit: Steueroptimierung beginnt früh
Die steuerliche Gestaltung ist kein Thema für den Schlussakt – sie gehört an den Anfang jeder Verkaufsüberlegung. Wer frühzeitig plant, kann erhebliche Beträge sparen und den Verkaufserlös optimieren. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater über diese Themen und lassen Sie sich gut beraten.
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Lassen Sie Ihre steuerliche Situation frühzeitig prüfen – diskret, fundiert und individuell.


